Satzung des Vereins Anita Augspurg Verden e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Anita Augspurg Verden“.

(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Verden (Aller).

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist

· die Förderung von Erziehung und Bildung

· die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

· Erforschung und Darstellung des Lebens und Wirkens der Anita Augspurg

· Veranstaltungen, Lesungen, Ausstellungen und Projekte, die das Ziel verfolgen, kulturelle und demokratische Werte sowie das staatsbürgerliche Bewusstsein im Geiste der Anita Augspurg zu vermitteln und zu fördern

· Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit

· Veranstaltungen, Projekte sowie Begegnungen zwischen Menschen verschiedener Länder, Kulturen und Weltanschauungen, die der Völkerverständigung dienen und dem pazifistischen Gedankengut der Anita Augspurg entsprechen.

(3) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

c) durch Austritt (Abs. 4);

d) durch Ausschluss (Abs. 5).

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.

(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

(6) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche oder juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

 

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere - insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit - regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss in einer Beitragsordnung.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8);

(2) der Vorstand (§§ 9 und 10).

 

 

§ 7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage nach der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;

b) die Änderung oder Neufassung der Satzung und einer etwaigen Beitragsordnung;

c) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

d) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

e) die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;

f) die Wahl von zwei kassenprüfenden Personen;

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i) sämtliche sonstige der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragene Aufgaben.

 

 

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

 

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet, i. a. R. durch die Person, die den 1. Vorsitz innehat. Etwaige Änderungen der Tagesordnung sind zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die Versammlungsleitung bekanntzugeben.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch eine bevollmächtigte Person wahrgenommen werden.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt - mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) - durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen der Versammlungsleitung mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Die Versammlungsleitung hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen.

(6) Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Gewählt sind die Kandidierenden, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidierenden eine Stichwahl.

(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung und der Person, die das Protokoll führt, zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitz;

b) 2. Vorsitz;

c) Kassenführung;

d) Schriftführung;

e) einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die vorstehend unter a - e genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(2) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Führen der Bücher;

d) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;

e) Abschluss und Kündigung von Dienstverträgen;

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger:innen gewählt sind.

(5) Den Mitgliedern des Vorstands werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.

(6) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich gegen Vereinsinteressen oder grob fahrlässig handelte.

 

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch die Person, die den 1. Vorsitz innehat, ersatzweise durch die Person, die den 2. Vorsitz innehat. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den 1. Vorsitz innehat, ersatzweise die der Person, die den 2. Vorsitz innehat, weiter ersatzweise die der Person, die die Sitzung leitet.

(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären.

(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands - auch Umlaufbeschlüsse - sind zu protokollieren und aufzubewahren.

 

 

§ 11 Kassenprüfung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Personen, die die Kasse prüfen und nicht dem Vorstand angehören. Dabei werden die Buchführung und der Jahresabschluss geprüft, über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung berichtet und eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands abgegeben.

(2) Die Wiederwahl der kassenprüfenden Personen ist zulässig.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit (IFFF) - Deutsche Sektion, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, ihren Vereinszielen dienende Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.07.2021 verabschiedet.

 

Verden, 09.07.2021